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Meldepflichtige Erkrankungen

Auszug aus dem Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG vom 20. Juli 2000)
[Früher: Bundesseuchengesetz]

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich ist zu melden:

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

  1. Botulismus
  2. Cholera
  3. Diphterie
  4. humaner spongiformer Enzephalopathie,
    außer familär-herediter Formen
  5. akuter Virushepatitis
  6. enteropathischem hämolytisch-urämischem
    Syndrom (HUS)
  7. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  8. Masern
  9. Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
  10. Milzbrand
  11. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung,
    außer wenn traumatisch bedingt)
  12. Pest
  13. Tollwut
  14. Typhus abdominalis/ Paratyphus

    sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2.
 
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

  1. eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinn des § 42 Abs. 1 ausübt,
  2. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
 
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

4.
 
 
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder –ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten

  1. einer bedrohlichen Krankheit
  2. von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

    wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

§7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

  1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
  2. Bacillus anthracis
  3. Borrelia recurrentis
  4. Brucella sp.
  5. Campylobacter sp., darmpathogen
  6. Clamydia psittaci
  7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
  8. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend
  9. Coxiella burnetii
  10. Cryptosporidium parvum
  11. Ebolavirus
  12. a) Escherichia coli, enterohämorragische Stämme (EHEC)
    b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  13. Francisella tularensis
  14. FSME-Virus
  15. Gelbfiebervirus
  16. Giardia lamblia
  17. Haemophilus influenza; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
  18. Hantaviren
  19. Hepatitis-A-Virus
  20. Hepatitis-B-Virus
  21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
  22. Hepatitis-D-Virus
  23. Hepatitis-E-Virus
  24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
  25. Lassavirus
  26. Legionella sp.
  27. Leptospira interrogans
  28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
  29. Marburgvirus
  30. Masernvirus
  31. Mycobacterium leprae
  32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
  33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten,
  34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
  35. Poliovirus
  36. Rabiesvirus
  37. Rickettsia prowazekii
  38. Rotavirus
  39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  41. Salmonella, sonstige
  42. Shigella sp.
  43. Trichinella spiralis
  44. Vibrio cholerae O1 und O 139
  45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
  46. Yersinia pestis
  47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

  1. Treponema pallidum
  2. HIV
  3. Echinococcus sp.
  4. Plasmodium sp.
  5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen

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